Berenz GmbH - Reisebedingungen                                                 Stand: 01.01.2008

 

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit dem Angebot bietet Berenz GmbH den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Reservierung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle weiteren Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er nicht eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärungen übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Berenz GmbH zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss händigt Berenz GmbH dem Kunden die Reisebestätigung aus.
2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluss und Aushändigung der Reisebestätigung ist eine Anzahlung von 200,00 €  zu leisten. Der Anzahlungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung und der Anzahlungsrechnung fällig. Die Restzahlung ist 2-3  Wochen vor Reiseantritt Zug um Zug mit Übersendung der Reiseunterlagen und Endabrechnung zu leisten. Bei Buchungen innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn ist der Gesamtreisepreis bei Erhalt der Reisebestätigung und Übergabe der Reiseunterlagen sofort fällig. Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch Berenz GmbH.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Reisebestätigung. Die hierin  enthaltenen Angaben sind für Berenz GmbH bindend. 
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Berenz GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Berenz GmbH verpflichtet sich, seine Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird Berenz GmbH dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderung oder Abweichung nicht lediglich geringfügig ist. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.  
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Bei Rücktritt vom Reisevertrag wird die Anzahlung in Höhe von 200,00 € als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Darüber hinaus werden wir nur die tatsächlich anfallenden Stornokosten unserer Leistungsträger weiter berechnen, welche im einzelnen ausgehandelt werden, sowie kein Ersatz erfolgen konnte.

5.2. Im Falle eines Rücktritts kann Berenz GmbH vom Kunden die vom Leistungsträger geforderten Stornokosten verlangen. Die Stornokosten sind sofort zahlbar, unabhängig von einer eventuellen Regulierung durch eine Rücktrittskostenversicherung. Diese sind auch dann zu zahlen, wenn der/die Reiseteilnehmer die Reise nicht, nicht rechtzeitig  oder nicht vollzählig antritt.
5.3. Bei Umbuchungen einzelner Leistungen werden bis zum 30.Tag vor Reisebeginn 25,00 € pro Änderung erhoben. Umbuchungswünsche des Kunden, die ab dem 29. Tag vor Reiseantritt erfolgen, werden, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur mit der Erhebung einer Gebühr von 50,00 € pro Änderung berücksichtigt. Dies beinhaltet die neue Reisebestätigung mit Änderung und Versand der neuen Reiseunterlagen und Rechnung.

5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Berenz GmbH kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise nicht in Anspruch, so wird sich Berenz GmbH bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen entgegen steht.
7. Rücktritt und Kündigung durch Berenz GmbH
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Berenz GmbH, so behält Berenz GmbH den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Berenz GmbH aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge.
7.2. bis 4 Wochen vor Reiseantritt,
a) bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall verpflichtet sich Berenz GmbH seine Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
b) wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Berenz GmbH deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die Berenz GmbH im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Berenz GmbH als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Berenz GmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Berenz GmbH verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Berenz GmbH haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für
- die gewissenhafte Reisevorbereitung
- die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger
- die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern Berenz GmbH nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
- die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
9.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Berenz GmbH insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Berenz GmbH haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Berenz GmbH kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Berenz GmbH kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Berenz GmbH kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Berenz GmbH innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dies gilt gleichwohl, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Berenz GmbH erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Berenz GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch eine besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet Berenz GmbH den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.
10.4. Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Berenz GmbH nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung seitens Berenz GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- Berenz GmbH für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle gegen Berenz GmbH gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Berenz GmbH bei Sachschäden bis EURO 4.100,00; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3. Berenz GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge) und die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ferner haftet Berenz GmbH nicht für Angaben, die sich auf lediglich vom Reiseveranstalter vermittelte Leistungen oder Preise für Dienstleistungen, Essen u.ä. beziehen. Die Angaben beruhen ausschließlich auf unverbindlichen Informationen fremder Leistungsträger.
11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen Berenz GmbH ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.5. Kommt Berenz GmbH die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Berenz GmbH in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet Berenz GmbH nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.6. Für den Inhalt von Hotel- und Orts-Prospekten, die zur Information ausgegeben werden, übernehmen Berenz GmbH und die Buchungsstellen keine Gewähr.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftrag, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ist einem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, ist zusammen mit der Reiseleitung eine Niederschrift zu fertigen.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Berenz GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den § 651 c bis § 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und Berenz GmbH Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Berenz GmbH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Berenz GmbH steht dafür ein, Staatsangehörige der BRD, dem Land in dem die Reisen angeboten werden, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens Berenz GmbH bedingt sind.
15. Erst- und Nachauflagen
Der vorliegenden Auflage des Kataloges können weitere Auflagen folgen. Jede Nachauflage ersetzt vollständig die vorangegangene Auflage. Nachauflagen können mit Preisänderungen verbunden sein. Alle Buchungen erfolgen aufgrund der am Buchungstag gültigen Auflage.
16. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zu Folge.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann Berenz GmbH nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen seitens Berenz GmbH gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.