| Berenz GmbH - Reisebedingungen Stand: 01.01.2008 |
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit dem Angebot bietet Berenz GmbH den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Reservierung kann schriftlich, mündlich oder
fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für
alle weiteren Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie
für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er nicht eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärungen übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Berenz
GmbH zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss händigt Berenz GmbH dem Kunden die
Reisebestätigung aus.
2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluss und Aushändigung der Reisebestätigung ist eine
Anzahlung von 200,00 € zu leisten. Der Anzahlungsbetrag ist
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung und der
Anzahlungsrechnung fällig. Die Restzahlung ist 2-3 Wochen vor
Reiseantritt Zug um Zug mit Übersendung der Reiseunterlagen und
Endabrechnung zu leisten. Bei Buchungen innerhalb von 4 Wochen vor
Reisebeginn ist der Gesamtreisepreis bei Erhalt der Reisebestätigung und
Übergabe der Reiseunterlagen sofort fällig. Ohne Zahlung des gesamten
Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung
der Reiseleistung durch Berenz GmbH.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung der Reisebestätigung. Die hierin enthaltenen
Angaben sind für Berenz GmbH bindend.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die von Berenz GmbH nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Berenz GmbH verpflichtet sich, seine Kunden über Leistungsänderungen oder
Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird
Berenz GmbH dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen
Rücktritt anbieten, sofern die Änderung oder Abweichung nicht lediglich
geringfügig ist. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der
Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Bei Rücktritt vom Reisevertrag wird die Anzahlung in Höhe von
200,00 € als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Darüber hinaus werden wir nur
die tatsächlich anfallenden Stornokosten unserer Leistungsträger weiter
berechnen, welche im einzelnen ausgehandelt werden, sowie kein Ersatz
erfolgen konnte.
5.2.
Im Falle eines Rücktritts kann Berenz GmbH vom Kunden die vom
Leistungsträger geforderten Stornokosten verlangen. Die Stornokosten sind
sofort zahlbar, unabhängig von einer eventuellen Regulierung durch eine
Rücktrittskostenversicherung. Diese sind auch dann zu zahlen, wenn der/die
Reiseteilnehmer die Reise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollzählig antritt.
5.3. Bei Umbuchungen einzelner Leistungen werden bis zum 30.Tag vor
Reisebeginn 25,00 € pro Änderung erhoben. Umbuchungswünsche des Kunden,
die ab dem 29. Tag vor Reiseantritt erfolgen, werden, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur mit der Erhebung einer Gebühr von
50,00 € pro Änderung berücksichtigt. Dies beinhaltet die neue
Reisebestätigung mit Änderung und Versand der neuen Reiseunterlagen und
Rechnung.
5.4.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Berenz
GmbH kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme
gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
nicht in Anspruch, so wird sich Berenz GmbH bei den Leistungsträgern um
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn
eine Erstattung gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen entgegen
steht.
7. Rücktritt und Kündigung durch Berenz GmbH
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt Berenz GmbH, so behält Berenz GmbH den Anspruch auf den
Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Berenz GmbH aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beiträge.
7.2. bis 4 Wochen vor Reiseantritt,
a) bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In
jedem Fall verpflichtet sich Berenz GmbH seine Kunden unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon
in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück.
b) wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für Berenz GmbH deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
diese Reise so gering ist, dass die Berenz GmbH im Falle der Durchführung
der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus
diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl Berenz GmbH als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der
Vertrag gekündigt, so kann Berenz GmbH für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Berenz GmbH verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im
übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Berenz GmbH haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmannes für
- die gewissenhafte Reisevorbereitung
- die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger
- die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen
Reiseleistungen, sofern Berenz GmbH nicht gemäß Ziffer 3 vor
Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
- die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
9.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein
entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Berenz GmbH
insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reiseausschreibung und in der
Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Berenz GmbH haftet
daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine
etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende
ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich gemacht
werden.
10.
Gewährleistung
10.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Berenz GmbH kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Berenz GmbH kann auch in der Weise
Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
Berenz GmbH kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreien Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht
ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
Berenz GmbH innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in
seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch
schriftliche Erklärung - kündigen. Dies gilt gleichwohl, wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Berenz GmbH
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die
Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von
Berenz GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch eine besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
wird. Er schuldet Berenz GmbH den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.
10.4. Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der
Reise beruht auf einem Umstand, den Berenz GmbH nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung seitens Berenz GmbH für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
- Berenz GmbH für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle gegen Berenz GmbH gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Berenz GmbH bei Sachschäden bis
EURO 4.100,00; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die
Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und
Reise.
11.3. Berenz GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Ausflüge) und die in der Ausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ferner haftet Berenz GmbH nicht für
Angaben, die sich auf lediglich vom Reiseveranstalter vermittelte
Leistungen oder Preise für Dienstleistungen, Essen u.ä. beziehen. Die
Angaben beruhen ausschließlich auf unverbindlichen Informationen fremder
Leistungsträger.
11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen Berenz GmbH ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von
einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.5. Kommt Berenz GmbH die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von
Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese
Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für
Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von
Gepäck. Sofern Berenz GmbH in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet
Berenz GmbH nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.6. Für den Inhalt von Hotel- und Orts-Prospekten, die zur
Information ausgegeben werden, übernehmen Berenz GmbH und die
Buchungsstellen keine Gewähr.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere
verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftrag, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ist einem Mangel
ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, ist zusammen mit der
Reiseleitung eine Niederschrift zu fertigen.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber Berenz GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist
kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden
nach den § 651 c bis § 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Reisenden und Berenz GmbH Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Reisende oder Berenz GmbH die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach
dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Berenz GmbH steht dafür ein, Staatsangehörige der BRD, dem Land in dem die
Reisen angeboten werden, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
seitens Berenz GmbH bedingt sind.
15. Erst- und Nachauflagen
Der vorliegenden Auflage des Kataloges können weitere Auflagen folgen.
Jede Nachauflage ersetzt vollständig die vorangegangene Auflage.
Nachauflagen können mit Preisänderungen verbunden sein. Alle Buchungen
erfolgen aufgrund der am Buchungstag gültigen Auflage.
16. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zu Folge.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann Berenz GmbH nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen
seitens Berenz GmbH gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
